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Katholischer Verein für soziale Dienste
in der Region Kempen - Viersen e.V.
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Grundlagen und Zugangswege:
Die Arbeit erfolgt durch satzungsgemäßen Vereinsauftrag und entsprechend den rechtlichen Rahmenbedingungen des Betreuungsrechtes (BtG). Das BtG ist ein sogenanntes Artikelgesetz, das 1992 die Vorschriften über Entmündigung und Gebrechlichkeitspflegschaft im bürgerlichen Recht abschaffte und neu ordnete.
Die Anerkennung erfolgte 1992, nach dem der Verein schon zuvor Vormundschaften und Pflegschaften führte.
Der hilfebedürftige Mensch steht im Mittelpunkt und soll weitgehend selbstständig bleiben. Nur da, wo es notwendig und erforderlich ist, soll eine Betreuung eingerichtet werden. Der Betreute behält grundsätzlich seine bürgerlichen Rechte und seine Geschäftsfähigkeit.
Sein -mutmaßlicher- Wille ist entscheidend. Über Dauer und Umfang einer Betreuung entscheidet das Amtsgericht.
Betreuungen sind beim Amtsgericht anzuregen. Bei der Antragstellung sind wir gerne behilflich, ebenso bei Entscheidung, ob Sie selber eine ehrenamtliche Betreuung führen wollen. In geeigneten Fällen übernehmen unsere Mitarbeiter selber die Betreuungsführung als gesetzliche Betreuer.
Wollen Sie die spätere Einrichtung einer Betreuung für sich selber vermeiden, können Sie Vorsorge durch eine Vollmacht treffen. Lassen Sie sich bei uns kostenfrei und unverbindlich beraten.
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